2015: Das ändert sich für Immobilienbesitzer
Auch 2015 gibt es zahlreiche Änderungen bei Gesetzen und Verordnungen, die für Bauherren und Immobilienbesitzer relevant sind. „Immobilienthemen hatten lange keine große Bedeutung in der Politik. Das hat sich in den vergangenen Monaten geändert“, sagt der Steinbacher Makler Benjamin Weber. „Die Stichworte lauten Bestellerprinzip und Mietpreisbremse.“ Allerdings betont Weber, dass sich beide umstrittenen Elemente als Bestandteile des Mietrechtsnovellierungsgesetzes noch im Gesetzgebungsverfahren befinden. Eine endgültige Fassung sowie Ausführungsregeln sind wohl erst im späten Frühjahr zu erwarten.
Alte Heizkessel ersetzen
Sehr konkret sind dagegen Neuerungen zur Energiesanierung: Ab sofort müssen Standard-Heizkessel ausgetauscht werden, die älter als 30 Jahre sind; bis zum Jahresende also alle, die ein Baujahr vor 1985 haben. Die Niedrigtemperaturkessel, die seit etwa 1980 verstärkt verwendet wurden, sind davon ausgenommen. „Die Austauschpflicht greift nicht nur bei ohnehin anstehenden Reparaturen oder Modernisierungen. Vielmehr müssen auch eigentlich noch funktionierende Standard-Kessel ersetzt werden“, betont Benjamin Weber.
Dennoch wird es nur wenige Hausbesitzer treffen. Der Bundesverband der Schornsteinfeger schätzt, dass nur fünf Prozent aller Heizkessel älter als 30 Jahre sind, und unter diesen dürften sich schon zahlreiche Niedrigtemperaturkessel der ersten Generation befinden. Dazu kommt eine Ausnahme für Wohnraum, der bereits vor dem 1. Februar 2002 und bis jetzt vom Besitzer selbst bewohnt wurde. In solchen Häusern und Wohnungen muss der Heizkessel nicht erneuert werden.
Wer mit Holz heizt, muss seit Beginn des Jahres strengere Grenzwerte einhalten. Moderne Kaminöfen erfüllen sie meist, zur Sicherheit sollte man sich das aber beim Neukauf verbindlich zusichern lassen. Für die bisher befreiten Holzöfen, die vor 1975 eingebaut wurden, gelten jetzt ebenfalls Grenzwerte, was eventuell den Einbau eines Feinstaubfilters nötig macht.
Auskunft an Meldebehörde
„Vermieter müssen sich ab dem 1. Mai wieder mit einem zwischenzeitig abgeschafften Formular auseinandersetzen: der Meldebescheinigung für Mieter“, nennt Benjamin Weber eine weitere Neuerung. Das bedeutet, dass Vermieter bei Ein- und Auszug innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Bestätigung zur Vorlage beim Meldeamt ausstellen müssen. Das kann sowohl mit einem formlosen Schreiben als auch über ein Online-Portal geschehen, das noch eingerichtet werden soll. Die Bestätigung muss Namen und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen enthalten.
Ebenfalls seit Jahresbeginn müssen neu eingebaute Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromzähler bei der Landeseichbehörde angemeldet werden. Am einfachsten geht das online unter der bundesweit einheitlichen Adresse https://www.eichamt.de. Der Eigentümer des Hauses oder die Eigentümergemeinschaft hat dazu nach Einbau sechs Wochen Zeit. Heizkostenverteiler sind davon aber ausdrücklich ausgenommen.
Mini-Rückgang bei EEG-Umlage
Weitere kleinere Neuerungen rund ums Wohnen: Erstmals sinkt die umstrittene EEG-Umlage zur Förderung erneuerbarer Energiequellen geringfügig. 0,7 Cent weniger müssen pro Kilowattstunde gezahlt werden. In einem Durchschnittshaushalt dürfte das im gesamten Jahr wohl nur eine Ersparnis von zwei bis fünf Euro ausmachen.
Ab Ende September werden auch Heizungen und Warmwasserbereiter mit den Energielabels von A bis G versehen, die man von Elektrogeräten schon länger kennt.
Lediglich eine Absichtserklärung ist bislang eine bessere steuerliche Förderung von Energiesanierungsprojekten an Gebäuden. 200 Millionen Euro will die Bundesregierung dafür zusätzlich gewähren. Wie die Summe im Detail in Steuervergünstigungen umgesetzt werden soll, steht noch nicht fest. Auch über die Gegenfinanzierung ist noch unklar. Möglicherweise wird die Bundesregierung dazu die Absetzbarkeit haushaltsnaher Handwerker-Leistungen einschränken.
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