Gartengenuss auch mit Eigentumswohnung
Gartengenuss! Der Sommer neigt sich dem Ende entgegen. Auch wenn es in diesem Jahr reichlich Regentage gab, bleibt der Hausgarten ein echter Pluspunkt als Ort für Erholung und Sport oder für das Gärtnerei-Hobby. Dabei haben Eigenheimbesitzer die größten Freiheiten. „In einer Eigentumswohnungsanlage ist das etwas komplizierter. Dennoch bieten sich auch hier Möglichkeiten zur Gartennutzung“, sagt der Steinbacher Hausverwalter Hans-Jürgen Weber. „Es kommt auf Regelungen und Absprachen innerhalb der Hausgemeinschaft an.“
Garten ist Gemeinschaftseigentum
Grundlage ist der Status des Gartens als Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), vergleichbar mit Treppenhäusern und Fluren. Entsprechend dürfen grundsätzlich alle Eigentümer den gesamten Garten gleichermaßen nutzen – egal wie groß ihr Teileigentum ist. Wer möchte, kann also spontan auf der Wiese vor dem Haus Federball spielen oder picknicken, solange er nicht beispielsweise durch Lärm andere Bewohner stört. Allerdings dürfen Nutzer in der Regel keine dauerhaften Installationen, beispielsweise Kinderschaukeln oder größere Blumenkübel, anlegen. Solche Vorhaben bedürfen der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
Auch die fortlaufende Gartenpflege hat in einer WEG ihre Besonderheiten. „Theoretisch müssten alle Eigentümer den Garten gleichermaßen pflegen“, erklärt Weber. „In der Praxis organisiert der Hausverwalter dies aber entweder über eigene Mitarbeiter oder per Auftrag an einen Gartenbau- oder Hausmeisterdienstleister.“ Die Kosten werden über das Hausgeld entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil umgelegt.
Anders sieht es aus, wenn ein Eigentümer oder eine kleine Gruppe aus der Gemeinschaft ausdrücklich einen Teil des Gartens bewirtschaften oder pflegen möchte. Rechtlich korrekt lässt sich das über ein Sondernutzungsrecht darstellen, vergleichbar einem Autostellplatz. In manchen WEG sind solche Sondernutzungsflächen von vornherein angelegt. Häufig ist das bei Erdgeschosswohnungen der Fall, zu denen eine ebenerdige Terrasse oder eine Gartenparzelle vor dem Fenster gehören kann. „Ob und welche Umzäunungen angelegt werden dürfen oder müssen, teilweise auch Regeln zur Bepflanzung, zu festen Installationen und zur Nutzung: Solche Vereinbarungen finden sich in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung der WEG“, erklärt Weber.
Sondereigentum schafft Klarheit
Denkbar ist auch, dass einzelne Eigentümer im gesamten Garten mitarbeiten wollen, ohne fest umrissene Zuständigkeitsbereiche. In diesem Fall ist es möglich, dass sie einen Nachlass auf ihren Anteil an den Kosten für die professionelle Pflege des gesamten Gartens erhalten. Wohnungsverwalter Weber sieht es aber kritisch, diese Hobbygärtnerei in Regeln zu gießen: „Es ist schwierig, exakt zu berechnen, wie sehr die Eigentümer-Eigenleistung die Rechnung des Gärtners senkt, und diese Ersparnis gerecht zu verteilen. Und letztlich geht es dabei nur um kleinere Beträge.“
Eine weitere Variante ist die gemeinsame Gartenarbeit aller Eigentümer. „Insbesondere in kleineren Eigentümergemeinschaften und bei Selbstnutzung aller Wohneinheiten ist das gut möglich“, sagt Weber. In diesem Fall empfiehlt er eine klare, schriftlich fixierte Regelung über die Organisation der Gartenarbeit, vergleichbar mit einem Putzplan für das Treppenhaus. Schwierig wird das Gemeinschaftsgärtnern in großen WEG, weil damit die Wahrscheinlichkeit steigt, dass einige Bewohner kein Interesse am Gartengenuss haben. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung für verschiedene Varianten der Gartenbetreuung müssen aber notwendigerweise einstimmig fallen.
Problematisch kann es auch bei Mietwohnungen werden. „Man kann Mieter per Mietvertrag zu Arbeiten im Garten verpflichten, aber ob harmonisches Gärtnern von Mietern und Selbstnutzern funktioniert, ist eher fraglich“, meint Hans-Jürgen Weber. Er empfiehlt daher die Gartenpflege durch den Hausverwalter und für den Fall von gärtnerischem Einzelinteresse die Abtrennung von Parzellen zur Sondernutzung.