Schärfere Energiespar-Vorschriften (EnEV) am Bau
Noch ist sie nicht da, aber sie kommt zum 1. Mai 2014: die neue Energieeinsparverordnung (EnEV). „Für Hausbesitzer und Bauwillige, aber auch für Käufer, Verkäufer, Mieter und Vermieter von Immobilien wird sich damit eine Menge verändern“, sagt der Steinbacher Makler Benjamin Weber. 2002 hat die Bundesregierung die EnEV erstmals in Kraft gesetzt, um den Heizenergieverbrauch bundesweit zu senken. Mit jeder der inzwischen fünf Neuauflage wurden die Vorschriften verschärft. So wird es auch ab dem Frühsommer sein. Zwar ist die EnEV 2014 noch nicht offiziell in Kraft, aber der Gesetzgebungsprozess ist beendet, so dass sämtliche Details bekannt sind.
Energieausweis schon zur Besichtigung
„Die neue EnEV zielt vor allem auf Neubauprojekte, für die höhere Energiestandards gelten. Wer renoviert, muss weiterhin im Wesentlichen die Werte der vorherigen Version von 2009 einhalten. In Bestandsgebäuden entsteht allenfalls für die Betreiber sehr alter Heizungen Handlungsbedarf“, fasst Benjamin Weber die zentralen Punkte zusammen. Neben den Vorgaben zur Bautechnik ändert sich vor allem etwas am Energieausweis. Künftig werden auf dem Dokument Energieeffizienzklassen vermerkt sein, wie sie für Haushaltsgeräte bereits bekannt sind.
Darüber hinaus verschärft sich die Vorlagepflicht: Wer ein Gebäude oder auch eine Wohnung vermietet oder verkauft, muss den potenziellen Interessenten den Energieausweis bereits bei der Besichtigung unaufgefordert präsentieren. Bislang musste dies nur auf Verlangen des potenziellen Käufers oder Mieters erfolgen.
Immobilienanzeigen werden länger
„Für Privatverkäufer und -vermieter besonders wichtig: Kostenpflichtige Immobilienanzeigen in einer Zeitung, einem Internetportal oder anderen Medien müssen künftig wesentlich mehr Daten als bisher enthalten“, sagt Benjamin Weber. „Genaue Art der Berechnung im Energieausweis, entweder nach Bedarf oder Verbrauch, der dort verzeichnete Endenergieverbrauch oder -bedarf, der Energieträger für die Heizung, das Baujahr des Hauses und die neue Energieeffizienzklasse“, zählt er auf. Damit dürften die Anzeigen künftig mehr Druckzeilen umfassen und teurer werden. „Da ist es nur ein kleiner Trost, dass die EnEV 2014 eine vereinfachte Modellrechnung zum Erstellen des Energieausweises ermöglicht. Ob sich dadurch Kostenverringerungen für den Eigentümer ergeben, bleibt abzuwarten“, sagt Weber.
Bauwillige müssen sich auf schärfere Vorschriften zum Primärenergiebedarf einstellen, haben aber noch eine letzte Frist: Bei Bauanträgen, die ab dem 1. Januar 2016 gestellt werden, dürfen die Gebäude nur drei Viertel der heute zulässigen Primärenergie verbrauchen. „Wie dieser Wert eingehalten wird, durch hervorragende Dämmung, besonders sparsame Heizanalgen, die Nutzung von Sonnenenergie oder eine Kombination dieser Möglichkeiten, bleibt wie bisher dem Bauherrn überlassen“, erklärt Benjamin Weber.
Alte Heizungen müssen raus
Auch wer keinen Neubau vorhat, sondern weiter sein Haus bewohnt oder vermietet, sollte die Haustechnik überprüfen. Denn grundsätzlich dürfen zum Jahresanfang 2015 keine Öl- und Gasheizungen mehr betrieben werden, die vor 1985 eingebaut wurden. Diese 30-Jahres-Frist verlängert sich fortlaufend. Ab 2016 werden also Heizungen mit Baujahr vor 1986 unzulässig. Allerdings gelten zahlreiche Ausnahmen. Vom Eigentümer bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Frist befreit, ebenso ältere Brennwert- und Niedertemperatur-Heizungen sowie besonders kleine und besonders große Heizungen.
Weitere wichtige Neuerung: Beim Energieausweis gilt nicht mehr „Treu und Glauben“. Staatliche Behörden werden in Zukunft stichprobenartig Energieausweise überprüfen können Unregelmäßigkeiten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ahnden. Das trifft dann entweder den Bauherren, wenn er Vorschriften der EnEV nicht eingehalten hat, oder denjenigen, der den Energieausweis nicht korrekt ausgestellt hat. Welche Behörde genau diese Kontrollen ausführt, steht zumindest in Hessen noch nicht fest.